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Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn chronische Schmerzen den Dienst unmöglich machen


Junge Frau hat chronische Nackenschmerzen
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OLG Hamburg bestätigt Berufsunfähigkeit einer Soldatin aufgrund chronischer Schmerzen - Anbieter einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Leistung verurteilt


Haben Sie mit chronischen Schmerzen zu kämpfen und Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert die Leistung?

 

Das Urteil des OLG Hamburg: Ein wichtiger Fall

Das aktuelle Urteil des OLG Hamburg vom April 2025 könnte für Sie wichtig sein, denn die Entscheidung hat Bedeutung nicht für die Soldatin, um die es im Fall ging. Die Richter urteilten:

 

Einschränkungen in sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und ihre Konsequenzen

Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, prägende Tätigkeiten (hier) des soldatischen Berufsbildes wie Waffenausbildung, Wachdienst oder Sportausbildung auszuüben, kann Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Warum ist dieses Urteil so bedeutsam?

 

Berufsunfähigkeit trotz "fehlender" objektivierbarer Befunde

Weil es zeigt, dass auch bei subjektiv empfundenen Schmerzen ohne massive objektivierbare Befunde eine Berufsunfähigkeit vorliegen kann, wenn diese zu Einschränkungen in sicherheitsrelevanten Tätigkeiten führen.

 

Wie können Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen? Dieser Artikel gibt Ihnen die Antworten.


Kurz-Zusammenfassung zu OLG Hamburg: Chronische Schmerzen führen zur Berufsunfähigkeit – BU-Versicherung muss zahlen


Hintergrund des Falls: Chronische Schmerzen und ihre Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 07.04.2025 (Az. 9 U 65/24) die Berufung einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen. Im Mittelpunkt des Falls stand eine Soldatin, die aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht mehr in der Lage war, wesentliche Tätigkeiten ihres Berufs auszuüben.

 

Die Klägerin litt unter einer hohen Schmerzbelastung und einer verminderten Stressbelastbarkeit, was zu zeitweisen Einbußen ihrer Konzentration und Aufmerksamkeit führte. Diese Einschränkungen machten es ihr unmöglich, prägende Tätigkeiten des soldatischen Berufsbildes wie Waffenausbildung, Wachdienst, Schießen und Sportausbildung auszuüben. Das Landgericht Hamburg hatte festgestellt, dass die Klägerin seit Mai 2014 berufsunfähig war und die Versicherung zur Zahlung der vereinbarten Leistungen verpflichtet ist.

 

Argumente der Berufsunfähigkeitsversicherung und deren Ablehnung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung argumentierte in ihrer Berufung, dass die Klägerin keine objektivierbaren Befunde vorweisen könne und die subjektiven Beschwerden nicht ausreichten, um eine Berufsunfähigkeit zu begründen. Zudem sei die Klägerin als Personalstabsunteroffizierin tätig gewesen und habe damit keinen "klassischen Soldatenberuf" verrichtet. Die Versicherung meinte auch, die Klägerin auf administrative und organisatorische Tätigkeiten verweisen zu können.

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg und die Bestätigung der Berufsunfähigkeit

Das OLG Hamburg folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass die chronische Schmerzstörung der Klägerin in Verbindung mit ihrer verminderten Stressbelastbarkeit ausreicht, um eine Berufsunfähigkeit zu begründen, da sie die für das soldatische Berufsbild prägenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann.


Praktische Ratschläge für Betroffene einer Berufsunfähigkeit durch chronische Schmerzen


Sorgfältige Dokumentation der zur Berufsunfähigkeit führenden Beschwerden

Als erfahrener Rechtsanwalt mit über 15 Jahren Berufserfahrung mit Berufsunfähigkeitsversicherungen rate ich Betroffenen, ihre Beschwerden sorgfältig zu dokumentieren. Führen Sie ggf. ein Schmerztagebuch, in dem Sie Ihre Beschwerden, deren Intensität und Auswirkungen auf Ihren Alltag und Ihre berufliche Tätigkeit festhalten. Diese Dokumentation kann bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft hilfreich sein.

 

Zudem sollten Sie regelmäßig ärztliche Untersuchungen durchführen lassen und die Befunde sammeln. Auch wenn Ihre Beschwerden subjektiv sind, können sie durch ärztliche Diagnosen und Gutachten gestützt werden. Im Fall der Soldatin war entscheidend, dass ein Sachverständiger eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert hatte.

 

Frühzeitige rechtliche Beratung bei Berufsunfähigkeit:

Wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben, sollten Sie frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt kann Ihre Situation einschätzen, Sie bei der Antragstellung unterstützen und Ihre Interessen gegenüber der Versicherungsgesellschaft vertreten.

 

Seit 2006 habe ich hunderte Mandanten erfolgreich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherungen unterstützt. Meine Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige rechtliche Beratung und Vertretung die Erfolgsaussichten deutlich erhöhen kann.

 

Konsequente Verfolgung der Ansprüche gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherungsgesellschaften lehnen Leistungsanträge häufig zunächst ab oder versuchen, die Versicherten auf andere Tätigkeiten zu verweisen. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen und verfolgen Sie Ihre Ansprüche konsequent. Im vorliegenden Fall hat die Soldatin trotz anfänglicher Ablehnung durch die Versicherungsgesellschaft ihre Ansprüche durchgesetzt.

 

Wenn die Versicherungsgesellschaft Ihre Ansprüche ablehnt, prüfen Sie die Ablehnungsgründe sorgfältig und holen Sie gegebenenfalls weitere ärztliche Gutachten ein. Oft lohnt es sich, gegen die Ablehnung vorzugehen und notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

 

Kooperation bei Nachprüfungen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch nach Anerkennung Ihrer Berufsunfähigkeit kann die Versicherungsgesellschaft Nachprüfungen durchführen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Leistungspflicht weiterhin vorliegen. Kooperieren Sie bei diesen Nachprüfungen, um Ihre Leistungsansprüche zu sichern.

 

Dokumentieren Sie weiterhin Ihre gesundheitliche Situation und lassen Sie regelmäßig ärztliche Untersuchungen durchführen. So können Sie bei Nachprüfungen nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht weiterhin vorliegen.


Hintergrund: Warum lag Berufsunfähigkeit bei der Soldatin in diesem Fall vor?


Definition der Berufsunfähigkeit

Nach den gängigen Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Dabei kommt es darauf an, ob die versicherte Person die prägenden Tätigkeiten ihres Berufs noch ausüben kann.

 

Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamburg festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht mehr in der Lage ist, die für das soldatische Berufsbild prägenden Tätigkeiten auszuüben. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

  • Waffenausbildung
  • Schießen
  • Wachdienst
  • Sportausbildung

Das Gericht betonte, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um unverzichtbare, für das soldatische Berufsbild prägende Verrichtungen handelt. Gemäß den militärischen Vorschriften müssen Soldatinnen und Soldaten mit ihrer Waffe in jeder Lage treffsicher schießen können, wofür sie an der Waffe ausgebildet sein, Schießerfahrung haben und in Übung gehalten werden müssen.

 

Zudem müssen sie die allgemeinen militärischen Fertigkeiten ständig beherrschen, wozu das Beherrschen der Schießfertigkeiten gehört. Jeder Soldat bzw. jede Soldatin muss eine ausreichende physische und psychische Leistungsfähigkeit besitzen, um die Anforderungen des soldatischen Dienstes jederzeit erfüllen zu können. Außerdem müssen alle Soldatinnen und Soldaten eine Soldatengrundfitness herstellen und durch die verpflichtende Teilnahme an Sportausbildungen erhalten.

 

Bedeutung subjektiver Beschwerden

Ein zentraler Punkt in der Entscheidung des OLG Hamburg ist die Bewertung subjektiver Beschwerden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung argumentierte, dass die von der Klägerin behaupteten Schmerzen nicht objektivierbar seien und daher keine Berufsunfähigkeit begründen könnten.

 

Das Gericht stellte jedoch klar, dass bei der Klägerin keine rein subjektiven Beschwerden vorliegen. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass bei der Klägerin eine im Ausgangspunkt auf körperlichen Ursachen gründende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine seronegative rheumatoide Arthritis vorliegt. Die hohe Schmerzbelastung führt sodann – unter Berücksichtigung der pathologisch verminderten Stressbelastbarkeit – zu zeitweisen Einbußen der Konzentration und Aufmerksamkeit.

 

Zudem ist für eine Sportausbildung mit Leistungsansprüchen bei der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Akzentuierung körperlich begründeter Schmerzen im Bereich der Gelenke – keine ausreichende Belastbarkeit gegeben.

 

Der Sachverständige hatte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die chronische Schmerzstörung bei der Klägerin dazu geführt habe, dass Schmerzen stärker wahrgenommen bzw. erlebt würden; dies habe bei der Klägerin zu einer dysfunktionellen Verarbeitung geführt, was dazu führe, dass sie dem Schmerzempfinden mit Schonung begegne. Zudem besteht bei der Klägerin im Rahmen der diagnostizierten psychischen Erkrankung eine Verminderung der Stressbelastbarkeit.

 

Aufgrund dieser dysfunktionellen Fehlverarbeitung und der verminderten Stressbelastbarkeit ist der Senat davon überzeugt, dass im vorliegenden Einzelfall deshalb auch nur subjektiv hohe Schmerzniveaus ausreichen, um bei der Klägerin Einschränkungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit hervorzurufen.

 

Verweisung auf andere Tätigkeiten

Die Berufsunfähigkeitsversicherung argumentierte auch, dass sie berechtigt sei, die Klägerin auf administrative und organisatorische Tätigkeiten zu verweisen, die sie selbst durchgeführt habe.

 

Das Gericht wies dieses Argument zurück und stellte klar, dass § 2 Abs. 5 S. 2 der Versicherungsbedingungen keine Möglichkeit einer abstrakten Verweisung enthält. Vielmehr lautet die Bestimmung: "Bei dauerhaftem Ausscheiden aus dem Berufsleben kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht."

 

Da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Bundeswehr bereits berufsunfähig war, ist darin kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sehen. 


Berufsunfähigkeitsversicherung der Soldatin: Nachweis BU durch den Betroffenen


Beweislast und Nachweisführung

Für Betroffene mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es wichtig zu wissen, dass sie die Beweislast für ihre Berufsunfähigkeit tragen. Sie müssen nachweisen, dass sie aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr in der Lage sind, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

 

Im Fall der Soldatin war entscheidend, dass ein Sachverständiger eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine seronegative rheumatoide Arthritis diagnostiziert hatte. Zudem konnte nachgewiesen werden, dass diese Erkrankungen zu Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit führen, die mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wie Waffenausbildung, Schießen und Wachdienst nicht vereinbar sind.

 

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie ihre Beschwerden durch ärztliche Diagnosen und Gutachten belegen sollten. Auch wenn die Beschwerden subjektiv sind, können sie eine Berufsunfähigkeit begründen, wenn sie durch medizinische Diagnosen gestützt werden und zu konkreten Einschränkungen bei der Berufsausübung führen.

 

Umgang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeits-Versicherungsgesellschaften lehnen Leistungsanträge mit der Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren häufig zunächst ab. Im vorliegenden Fall argumentierte die Berufsunfähigkeitsversicherung, dass die Klägerin keine objektivierbaren Befunde vorweisen könne und auf administrative Tätigkeiten verwiesen werden könne.

 

Betroffene sollten sich von solchen Ablehnungen nicht entmutigen lassen und ihre Ansprüche konsequent verfolgen. Dabei kann es hilfreich sein, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der die rechtlichen Möglichkeiten kennt und die Interessen des Versicherten gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherungsgesellschaft vertritt.

 

Bedeutung des Nachprüfungsverfahrens

Ein wichtiger Aspekt trifft für jeden anerkannten oder festgestellten Leistungsfall zu und betrifft das Nachprüfungsverfahren bei einer Berufsunfähigkeitsrente. Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung einmal Leistungen anerkannt hat, kann sie diese nicht einfach wieder einstellen. Vielmehr muss sie ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchführen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht entfallen sind.

 

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie auch nach Anerkennung ihrer Berufsunfähigkeit mit Nachprüfungen durch die Versicherungsgesellschaft rechnen müssen. Sie sollten daher ihre gesundheitliche Situation weiterhin dokumentieren und bei Nachprüfungen kooperieren, um ihre Leistungsansprüche zu sichern.

 


Interessante Fragen und Antworten zum vorliegenden BU-Rentenfall zum Thema chronische Schmerzen und Berufsunfähigkeit


Können subjektive Beschwerden wie Schmerzen eine Berufsunfähigkeit begründen?


Ja, auch subjektive Beschwerden wie Schmerzen können eine Berufsunfähigkeit und damit eine BU-Rente begründen, wenn sie durch medizinische Diagnosen gestützt werden und zu konkreten Einschränkungen bei der Berufsausübung führen und die Beschwerden wenig objektivierbar sind. Im Fall der Soldatin hat das OLG Hamburg festgestellt, dass ihre chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausreicht, um eine Berufsunfähigkeit zu begründen, da sie die für das soldatische Berufsbild prägenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann.

 

Das Gericht stellte klar, dass bei der Klägerin keine rein subjektiven Beschwerden vorliegen. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass bei der Klägerin eine im Ausgangspunkt auf körperlichen Ursachen gründende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine seronegative rheumatoide Arthritis vorliegt.


Kann die Berufsunfähigkeitsversicherung mich auf andere Tätigkeiten verweisen?


Die Möglichkeit der Verweisung hängt von den Versicherungsbedingungen ab. In vielen Fällen ist eine abstrakte Verweisung, also die Verweisung auf eine Tätigkeit, die der Versicherte theoretisch ausüben könnte, ausgeschlossen. Im Fall der Soldatin hat das OLG Hamburg festgestellt, dass die Versicherungsbedingungen keine Möglichkeit einer abstrakten Verweisung enthalten, der in diesem Fall greifen könnte.

 

Das Gericht stellte klar, dass § 2 Abs. 5 S. 2 der Versicherungsbedingungen zwar eine Möglichkeit einer abstrakten Verweisung enthält. Die Bestimmung lautet: "Bei dauerhaftem Ausscheiden aus dem Berufsleben kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht." Pech für die Versicherung war aber, dass die Berufsunfähigkeit bereits vor einem etwaigen dauerhaften Ausscheiden der Klägerin aus dem Berufsleben eingetreten war, sodass es auf diese Klausel nicht mehr ankam (siehe sogleich)


Was bedeutet Berufsunfähigkeit, wenn ich aus dem Berufsleben ausscheide?


Wenn Sie dauerhaft aus dem Berufsleben ausscheiden, können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Sie auf eine Tätigkeit verwiesen werden können, die aufgrund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und Ihrer Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht. Im Fall der Soldatin hat das OLG Hamburg jedoch festgestellt, dass ihre Entlassung aus der Bundeswehr kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt, da sie zum Zeitpunkt der Entlassung bereits berufsunfähig war, diese Klausel also gar nicht mehr greift.

 

Da die Klägerin zum 01.04.2015 aus der Bundeswehr entlassen worden ist und zwar als "vorübergehend nicht verwendungsfähig", ist darin kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne von § 2 Abs. 5 S. 2 BUZ zu sehen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits berufsunfähig war.


Kann die Berufsunfähigkeitsversicherung einmal anerkannte Leistungen wieder einstellen?


Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann einmal anerkannte Leistungen nicht einfach wieder einstellen. Vielmehr muss sie ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchführen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht entfallen sind. Dies ist nur möglich, wenn sich die tatsächlichen Umstände so verändert haben, dass eine bestehende Berufsunfähigkeit dadurch weggefallen ist.


Was ist ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung und wann ist es zulässig?


Ein befristetes Anerkenntnis ist eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Leistungspflicht durch die Versicherungsgesellschaft. Es ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Versicherungsgesellschaft die Leistungsvoraussetzungen nicht abschließend beurteilen kann und ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.

 

Befristet der Versicherer ein Anerkenntnis unzulässigerweise für die Zukunft, so bindet es ihn ebenso wie ein unbefristetes, nach § 5 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgegebenes Anerkenntnis (BGH, NJW 1993, 1532; OLG Hamm, VersR 2001, 1098; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 2. Aufl., § 46, Rn. 147.

 


Quelle


Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 07.04.2025 (Az. 9 U 65/24) abrufbar bei beck-online.de, BeckRS 2025, 8533


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