Kann ein Tierarzt, der seine bisher ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Tierarzt in einer Pferdepraxis nicht mehr ausüben kann, von seinem Versorgungswerk auf eine Tätigkeit als Gutachter verwiesen werden, mit der Folge, dass er als nicht berufsunfähig anzusehen ist?
Mein neues Beratungsprodukt "Die Berufsunfähigkeit des Tierarztes" wendet sich an Sie, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Tierarzt/Tierärztin auszuüben und Sie prüfen lassen wollen, ob Ihnen Leistungsansprüche aus der Satzung Ihres Versorgungswerks zustehen?
Die Hürden bis zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente liegen in den Satzungen der Versorgungswerke hoch. Grundsätzlich sind sie auch höher als bei der Absicherung in der privaten Berufungsunfähigkeitsversicherung. Während bei dieser zumeist eine teilweise Berufsunfähigkeit bereits Leistungsansprüche auslösen kann, müssen Tierärzte, wenn sie Leistungen ihres Versorgungswerks beanspruchen wollen, eine vollständigeBerufsunfähigkeit nachweisen.
Soweit das Mitglied noch in der Lage ist, irgendeine berufsspezifische Aufgaben auszuüben, scheidet eine Berufsunfähigkeit satzungsgemäß zumeist aus. Auf die tatsächliche Situation auf dem Arbeitsmarkt kommt es dabei nicht an. Der Tierarzt kann also grundsätzlich auf eine Tätigkeit als Gutachter verwiesen werden, wenn ihm diese Tätigkeit noch möglich ist.
Der Auslegung des Begriffs Berufsunfähigkeit kommt damit maßgebende Bedeutung zu. Spätestens vor der Durchführung eines kostenintensiven Rechtsstreits, der vor den Verwaltungsgerichten zu führen wäre, sind die Erfolgsaussichten genau zu prüfen. Es ist beispielsweise zu fragen, ob nicht in einem überschaubaren Zeitraum begründete Möglichkeiten einer Heilung bestehen. Wenn das Mitglied des tierärztlichen Versorgungswerks zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrnimmt, kann dies möglicherweise zu seinen Lasten gehen. Auch ist zu klären, ob der Tierarzt / die Tierärztin vom Versorgungswerk auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Es kommt aber immer auf Ihren individuellen Fall an!
Hintergrund
§ 34 Abs.1 S.1 der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Westfalen-Lippe, deren Sitz in Münster liegt, sieht beispielsweise vor, dass jedes Mitglied, das kein Ruhegeld bezieht, dann Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgibt.
Berufsunfähig ist nach § 34 Abs.1 S.2 der Satzung, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft oder vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 34 Abs.1 S.3 der Satzung definiert als tierärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ruht, solange die tierärztliche Tätigkeit mit Hilfe eines Assistenten fortgeführt wird.
Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg