Rund um die Themen Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente uund Berufsunfähigkeitsversicherung trifft man häufig auf erhebliche Wissenlücken und Falschinformationen - wir möchten Sie im Folgenden in die Begrifflichkeiten einführen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
In den verschiedenen Versorgungssystemen wird der Begriff der Berufsunfähigkeit unterschiedlich gehandhabt.
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in den vereinbarten Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung zumeist so definiert, dass man seinen zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen langfristig nur noch in eingeschränkten Umfang ausüben kann. Den ärztlichen Nachweis muss der Versicherungsnehmer führen. Hierbei sollte Sie Ihr Rechtsanwalt unterstützen!
Berufsunfähigkeit muss danach nicht undedingt bedeuten, dass man gar nicht mehr arbeiten kann. Auch wenn man seinen alten Beruf beispielsweise nur noch als Halbtagsjob ausüben kann, kann man bedingungsgemäß berufsunfähig sein.
Es wird danach auch nicht verlangt, dass man in gar keinem Beruf mehr arbeiten kann. Es kommt auf den zuletzt ausgeübten Beruf an. Die Überforderung im zuletzt ausgeübten Beruf kann zur Leistung führen. Berufsunfähigkeit bedeutet ebenfalls nicht, dass man nie mehr in seinem Beruf wird wieder arbeiten können. Langfristig kann je nach vereinbarten Bedingungen auch bereits ein Zeitraum von sechs Monaten bedeuten, in denen man den Anforderungen seines Berufes (teilweise) nicht mehr gewachsen ist.
Schauen Sie sich die Versicherungsbedingungen daher genau an! Kontaktieren sie einen versierten Berater oder Rechtsanwalt, wenn Fragen offen bleiben.
Bitte beachten Sie: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein komplexes Rechtsprodukt! Besonderheiten können sich beispielsweise für Selbstständige aus dem Begriff die Umorganisation sowie für diejenigen Versicherungsnehmer ergeben, in deren Bedingungen eine so genannte Verweisbarkeit geregelt ist.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente.
Zwar ist mit der im Jahre 2001 in Kraft getretenen Neuregelung der Renten wegen Erwerbsminderung die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vollständig abgeschaffte worden.
Lediglich vor dem 2. Januar 1961 geborene Betroffene können jedoch überhaupt bei Berufsunfähigkeit und Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
beanspruchen.
Nach dem 2. Januar 2001 geborenen Versicherten bleibt nur die Beantragung einer Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung. Der zuletzt ausgeübte Beruf und der erreichte Status spielen dann keine
Rolle. Solange der Betroffene irgendeine Tätigkeit in einem gewissen zeitlichen Umfang ausüben kann, scheidet auch eine Rente wegen Erwerbsminderung aus.
Fragen Sie dennoch bei einem im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens nach, ob Ansprüche für Sie in Betracht kommen. Lassen Sie sich beraten!
Eine Gemeinsamkeit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente ist jedoch: Beide können den Lebensstandard nicht sichern.
Die Beamtengesetze kennen den Begriff der Berufsunfähigkeit nicht. Hier muss stattdessen eine Dienstunfähigkeit festgestellt werden. Der aus Gesundheitsgründen
dienstunfähige Beamte wird in den Ruhestand versetzt.
Nach § 44 BBG liegt Dienstunfähigkeit beispielsweise vor, wenn der Betroffener aus Gesundheitsgründen dauerhaft unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Junge Beamte im ersten fünf Jahren
ihrer Tätigkeit gehen jedoch leer aus.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung versichert. Es kommt also in erster Linie ein Anspruch auf (teilweise) Erwerbsminderungsrente in Betracht. Ich verweise diesbezüglich nach oben auf den Unterpunkt 2. Durch ein Zusatzversorgungssystem beispielsweise über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erhalten Betroffene jedoch einen gewissen zusätzlichen Schutz.
Nur für einige Berufsgruppen innerhalb der freien Berufe gibt es überhaupt einen gewissen gesetzlichen Schutz gegen die Gefahren der Berufsunfähigkeit. So können Künstler über die Künstlersozialkasse einen Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben. Hierzu verweise ich erneut nach oben auf den Unterpunkt 2.
Kammerberufe wie Ärzte, Apotheker und Architekten haben bei Berufsunfähigkeit unter Umständen Ansprüche gegen das jeweilige Versorgungswerk. Dies gilt auch für den Rechtsanwalt. Zumeist wird hier jedoch unter anderem eine Berufsunfähigkeit von 100% verlangt, so dass der Beruf vollständig aufgegeben werden muss. Ansprüche sind somit relativ schwer durchzusetzen. Lassen Sie sich deshalb von unser Anwaltskanzlei beraten!