Ein Hinterbliebener kann Anspruch auf Witwenrente haben, auch wenn der Ehepartner schwer an Krebs erkrankt ist - sofern der Verstorbene bis zum Tod arbeitete. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks vorliegt. Das Urteil des VG Göttingen stärkt die Rechte von Hinterbliebenen: Wer trotz Krankheit bis zum Tod arbeitet, sichert seinen Angehörigen die Witwenrente. Versorgungseheklauseln greifen dann nicht.
Kann ein Tierarzt, der seine bisher ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Tierarzt in einer Pferdepraxis nicht mehr ausüben kann, von seinem Versorgungswerk auf eine Tätigkeit als Gutachter verwiesen werden, mit der Folge, dass er als nicht berufsunfähig anzusehen ist?