BSG, Urteil v. 30.09.2009, Az. B 9 SB 4/08 R
Die Krebsoperation (Entfernung eines Schilddrüsentumors) des Klägers war nicht komplikationslos verlaufen und hatte zu einer Lähmung eines Stimmbandnerves geführt. Er beantragte in der Folge bei der Beklagten die Anerkennung einer Behinderung.
Die Beklagte stellte das Vorliegen der Behinderung mit einem Gesamt-GdB von 50 fest, wobei sie die „Gewebeveränderung der Schilddrüse“ mit einem Einzel-GdB von 50, die „Heiserkeit bei Lähmung des rechten Stimmbandes“ mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete. Die Anerkennung eines höheren Gesamt-GdB aufgrund der mehrfachen Beeinträchtigung lehnte die Beklagte ab. Der Gesamt-GdB sei bis zum Ablauf der Heilungsbewährung (in den ersten fünf Jahren nach Entfernung der Schilddrüse) nur in den Fällen höher als 50 zu bewerten, in denen der verbliebene Organschaden (nach Ansicht der Beklagten hier die Stimmbandlähmung, Anm. der Redaktion) für sich allein einen GdB von 50 rechtfertige, was hier nicht der Fall sei.
Damit gab sich der Kläger nicht zufrieden. Er klagte und bekam Recht. Das Bundessozialgericht bestätigte insoweit nun die Vorinstanzen. Diese hatten auf der Grundlage eines Einzel-GdB von 50 (Schilddrüse) und einem Einzel-GdB von 30 (Stimmbandlähmung) einen Gesamt-GdB von 60 festgestellt.
Laut Bundessozialgericht sei die Stimmbandlähmung zu berücksichtigen. Die Ansicht der Beklagten würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber denjenigen führen, dessen Stimmbandlähmung bereits vor der Schilddrüsenentfernung bestanden habe und nach der Auffassung der Beklagten jedenfalls zu einem Gesamt-GdB von 60 führen würde.
Hintergrund
Nach § 2 Abs.2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungebereich des SGB IX haben.
Nach § 69 Abs.1 S.1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Als GdB werden nach § 69 Abs.1 S.4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Zehnergraden abgestuft festgestellt. Liegen mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird nach § 69 Abs.3 S.1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in Ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle: Bundessozialgericht, Urteil sowie Medieninformation Nr. 50/09, erhältlich unter http://juris.bundessozialgericht.de).