OLG Bremen, Urteil v. 18.05.2009, Az. 3 U 46/08
Das OLG Bremen hatte sich mit der Klage eines Rohrschlossers zu beschäftigen, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung begehrte.
Bei einem Arbeitsunfall hatte der Kläger eine schwerwiegende Verletzung in Form einer Kreuzband-/Innenseitenbandruptur des linken Kniegelenks erlitten. Nach mehreren Operationen, Rehamaßnahmen und Therapien nahm er nach einer Erprobungsphase bei seinem alten Arbeitgeber eine andere Tätigkeit im Konstruktionsbereich auf.
Handwerkliche Tätigkeiten übte er im Gegensatz zu früher nicht mehr aus, er arbeitete nun ausschließlich am Computer und im Wesentlichen sitzend im Büro. Eine wesentliche Veränderung des Verdienstes war mit der neuen Tätigkeit nicht verbunden. Die Versicherung hatte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt.
Inhalt des Versicherungsvertrages war eine Klausel mit einer sog. konkreten Verweisungsmöglichkeit.
Diese lautete:
„Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit konkret ausübt, die der im bisherigen Beruf ausgeübten Tätigkeit vergleichbar ist. Die Tätigkeit muss aufgrund der Gesundheitsverhältnisse, der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung zumutbar sein."
Das Oberlandesgericht wies die Klage zurück. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu, da er eine vergleichbare Tätigkeit ausübe, auf die er verwiesen werden könne.
Dem Gericht zufolge sei die Ausübung der Verweisungstätigkeit für den Kläger auch aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung zumutbar, da er (u.a.) auf Erfahrungen und Kenntnisse aus seiner ursprünglichen Tätigkeit zurückgreifen könne. Weiter stellt das Gericht darauf ab, dass der Vergleichsberuf auch keine geringeren Anforderungen als der frühere Beruf stelle, was sich auch in der fast identischen Entlohnung ausdrücke.
Eine Einkommenseinbuße habe der Kläger nicht erlitten, so dass Gericht. Auch sei bezüglich der sozialen Wertschätzung ein spürbares Absinken nicht festzustellen.
Hintergrund
Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person kann dann nicht vorliegen, wenn diese(r) noch eine andere vergleichbare Tätigkeit ausübt bzw. ausüben kann. Allerdings muss dann der Versicherungsvertrag explizit eine sog. Verweisungsmöglichkeit enthalten.
Enthält der Vertrag eine solche Verweisung nicht, ist das für den Versicherungsnehmer günstig.
Enthält der Vertrag eine solche Verweisung, unterscheidet man hier die sog. abstrakte Verweisung (Formulierung zum Beispiel vergleichbare Tätigkeit „ausüben kann“) von der konkreten Verweisung (Formulierung zum Beispiel vergleichbare Tätigkeit „ausübt“). Die sog. abstrakte Verweisung ist für den Versicherungsnehmer die ungünstigste Variante.
Vergleichbar kann eine Tätigkeit im Übrigen nur sein, wenn die bisherige Lebensstellung des Versicherungsnehmers gewahrt bleibt. Diese richtet sich nach dem Einkommen und dem sozialen Status/Wertschätzung. Dem Versicherungsnehmer soll ein sozialer Abstieg erspart bleiben.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg (Quelle der Entscheidung: OLG Bremen aus VersR 2009, 1605 ff. )