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Berufsunfähigkeit eines selbständigen Textilreinigers: Die Parteien dieses Verfahrens vor dem OLG Frankfurt stritten um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-


OLG Frankfurt, Urteil v. 19.03.2010, Az. 7 U 284/08


Der Kläger hatte die BUZ bei der beklagten Versicherung als Zusatzversicherung zu einer Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Ihm war vertraglich bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% eine Beitragsbefreiung versprochen worden.

 

Der Kläger, Unternehmensinhaber eines Textilreinigungsbetriebs, arbeitete bis zum Jahre 2006 im Betrieb mit. Er beschäftigte eine Vollzeit- und einer Aushilfskraft. Bürotätigkeiten fielen nur in geringem Umfang an. Sämtliche Tätigkeiten waren stehend auszuüben. Der Kläger behauptete seit Juli 2005 wegen HWS-, LWS- und Schulterbeschwerden sowie einer Gonathrose am linken Knie berufsunfähig zu sein und forderte mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Beiträge und künftige Beitragsbefreiung

 

Erstinstanzlich hatte der vom Landgericht Frankfurt beauftragte Gutachter auf orthopädischem Gebiet eine Berufsunfähigkeit von lediglich 30% festgestellt. Nach dem ebenfalls eingeholten neurologischen Gutachten war die Berufsfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt. Die Klage wurde abgewiesen. Daraufhin ging der Kläger in die Berufung.

 

Diese hatte Erfolg. Unter Zugrundelegung der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit des Klägers sei dieser danach seit Juli 2005 auf Dauer zu deutlich mehr als 50% in seiner Berufsunfähigkeit eingeschränkt, so dass OLG. Eine zumutbare Betriebsumorganisation eröffne dem Kläger auch keine von ihm noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit, die Berufsunfähigkeit ausschließen würde. Dass der Kläger noch ein Jahr nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit trotz der bestehenden Beeinträchtigungen weiter gearbeitet habe, sei unschädlich, da es sich um sog. Raubbauarbeit gehandelt habe.

 

Hintergrund


Das OLG hatte nach § 412 ZPO eine neue Begutachtung hinsichtlich der behaupteten Beschwerden und der sich daraus ergebenden Einschränkungen durch einen anderen Sachverständigen angeordnet, da das Gutachten des erstinstanzlichen Gutachters offenkundige Mängel bzw. Unstimmigkeiten aufgewiesen hatte.

 

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit eines Selbständigen kommt es u.a. darauf an, ob der Versicherte seinen Betrieb so umorganiseren kann, dass er noch ihm mögliche Tätigkeiten ausüben kann und insofern Berufsunfähigkeit nicht eingetreten ist. Eine Betriebsumorganisation ist aber nur dann zumutbar, wenn noch ein ausreichendes Betätigungsfeld und Einkommen verbleiben. Gerade in sogenannten Kleinbetrieben kann daher eine Umorganisation ausgeschlossen sein (vgl. Ahlburg in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch FA VersR, 2008, S.1216, Rn.111 m.w.N.).

 

Bei der Lektüre der Entscheidung des OLG Frankfurt wird dem Leser  vor Augen geführt, wie wichtig die Erarbeitung des umfassenden konkreten Tätigkeitprofils des Versicherten ist. Dieses sollte nach Möglichkeit bereits außergerichtlich mit Hilfe eines Anwalts erstellt werden. Das Tätigkeitsprofil ist Grundlage für die Bewertung der Frage einer Berufsunfähigkeit, da hier auf den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung abzustellen ist.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg.

(Quelle: Hessisches Ministerium der Justiz, Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen in Zusammenarbeit mit juris erhältlich unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de)