Ein Hinterbliebener kann Anspruch auf Witwenrente haben, auch wenn der Ehepartner schwer an Krebs erkrankt ist - sofern der Verstorbene bis zum Tod arbeitete. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks vorliegt. Das Urteil des VG Göttingen stärkt die Rechte von Hinterbliebenen: Wer trotz Krankheit bis zum Tod arbeitet, sichert seinen Angehörigen die Witwenrente. Versorgungseheklauseln greifen dann nicht.