Die Klägerin beantragte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sie gab keine früheren Beschwerden an, obwohl sie 2010 nach einem Unfall u.a. wegen Kopfschmerzen behandelt wurde. 2017 wurde sie aufgrund einer Sinusvenenthrombose arbeitsunfähig. Die Versicherung erklärte 2020 den Rücktritt aufgrund der nicht angegebenen Beschwerden von 2010. Das Landgericht Kiel gab der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung recht. Das Oberlandesgericht Schleswig hob jedoch die Entscheidung des Landgericht auf.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 28. Januar 2025, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund arglistiger Täuschung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer wichtige Vorerkrankungen wie ADHS und Alkoholmissbrauch verschweigt. Der Fall betrifft einen Kläger, dessen Vater die Gesundheitsfragen beim Abschluss der Versicherung falsch beantwortet hatte, indem er diese Erkrankungen absichtlich nicht angab.
Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn bei Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen durch unzureichende Sprachkenntnisse falsch beantwortet werden?