Die Klägerin beantragte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sie gab keine früheren Beschwerden an, obwohl sie 2010 nach einem Unfall u.a. wegen Kopfschmerzen behandelt wurde. 2017 wurde sie aufgrund einer Sinusvenenthrombose arbeitsunfähig. Die Versicherung erklärte 2020 den Rücktritt aufgrund der nicht angegebenen Beschwerden von 2010. Das Landgericht Kiel gab der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung recht. Das Oberlandesgericht Schleswig hob jedoch die Entscheidung des Landgericht auf.
Um die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers (VN) zu schützen, werden Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- (zusatz-) versicherungen dem Zugriff Dritter durch Abtretung und Pfändung grundsätzlich nach §§ 400BGB, 850b ZPO entzogen.
Der Kläger hatte mit seiner Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) geklagt. Das OLG Oldenburg lehnte in dieser Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ab.
Der Kläger, ein Metallbauer, behauptete in diesem Verfahren wegen einer Nickelallergie berufsunfähig geworden zu sein. Er hatte die BUZ Ende 2004 kurz vor Abschluss seiner Ausbildung zum Metallbauer beantragt.
Wer bei einer Neurodermitiserkrankung im Versicherungsantrag angegeben hat, dass er seit Geburt unter Neurodermitis leide, eine Asthmaerkrankung sowie eine (deshalb) erfolgte medizinische Behandlungen in den letzten 5 Jahren jedoch nicht angibt, kann trotzdem vor Gericht gegen seine Versicherung obsiegen.