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Basistarif zur privaten Krankenversicherung: Anteilige Bezuschussung durch Grundsicherungsträger bei privater Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig


LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 03.12.2009 Az. L 15 AS 1048/09 B ER


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sprach einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung zu.

 

Die Antragstellerin bezieht seit Juni 2009 Arbeitslosengeld II. Zuvor war sie als Inhaberin einer kleinen Reinigungsfirma selbstständig tätig und privat kranken-und pflegeversichert. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine Reduzierung des sog. Basistarifs in der Kranken- und Pflegeversicherung auf die Hälfte vor. Der Beitragszuschuss des Grundsicherungsträgers ist in diesen Fällen allerdings auf die für einen Arbeitslosengeld II-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu tragenden Beiträge gesetzlich begrenzt.

 

Dies führt bei Leistungsbeziehern wie der Antragstellerin des entschiedenen Verfahrens zu einer monatlichen Deckungslücke von rund 180,00 €. Diese müsste sie aus der Regelleistung von rund 360,00 € übernehmen. Es verbliebe lediglich ein Betrag von 180,00 € zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die durch die anteilige Bezuschussung entstehende Deckungslücke sei verfassungswidrig, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es bejahte einen Verstoß gegen die verfassungsrechliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welches aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folge.

 

Meiner Meinung nach ein Skandal, dass es wiederum erst der Hilfestellung der Justiz bedurfte, um einen Verfassungverstoß aufzudecken. Der Gesetzgeber muss nun endlich handeln! 

Hintergrund


Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 18.01.2010, Az. 34 AS 2001/09 B ER, erhältlich unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Bürgerservice Berlin-Brandenburg) sprach in einem Verfahren dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung immerhin einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens in Höhe der Differenz zwischen dem Krankenversicherungsbeitrag und dem Beitragszuschuss des Antragsgegners zu. Aber wird der Antragssteller bei längerer Hilfsbedürfigkeit dieses Darlehen je zurückzahlen können? 

 

Der Weg, den das LSG Bremen-Niedersachsen gegangen ist, ist klar vorzugswürdig. Das Sozialstaatsprinzip gebietet dies.

 

Zu einer ähnlichen Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009, Az. S 31 AS 174/09, erhältlich unter www.justiz.nrw.de, Justizministerium NRW, lies weiter unter news3.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

(Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.12.2009, Pressemitteilung sowie der Volltext der Entscheidung sind erhältlich unter www.landessozialgericht.niedersachsen.de)