LG Dortmund, Beschluss v. 28.12.2009, Az. 2 S 27/09
Ein Versicherungsnehmer kann sich durch Zuwarten bis zum Jahre 2009 nicht das anzuwendende Recht aussuchen.
So entschied das Landgericht Dortmund und wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.
Es bestätigte damit seinen Beschluss zum gleichen Aktenzeichen vom 16.11.2009 (siehe news16) und nahm Bezug auf dessen Begründung.
Voraussetzungen wie auch Rechtsfolgen einer bei Stellung des Antrags auf die Versicherung begangenen Verletzung der Anzeigepflicht werden nach dieser Entscheidung nach den §§ 16ff. VVG alter Fassung (a.F.) beurteilt, wenn der Versicherungsfall vor dem 01.01.2009 eingetreten ist und es sich um einen sog. Altvertrag handelt. Es spielt danach also keine Rolle, ob der Kläger erst im Jahre 2009 Klage erhoben hat.
Hintergrund
Grundsätzlich findet das VVG neuer Fassung (n.F.) ab dem Jahre 2009 auch auf sog. Altverträge Anwendung. Dies sind Verträge, die bis zum 31.12.2007 geschlossen worden sind. Streitig ist jedoch der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Art. 1 Abs. 2 EGVVG.
Diese lautet:
"Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist soweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31.Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Diese Frage ist deshalb so entscheidend, da sich die Rechtsfolgen des VVG n.F. von denen des VVG a.F. unterscheiden. Fahrlässige Falschangaben können nach dem VVG a.F. zum Rücktritt führen. Dies ist nach dem VVG n.F. nicht der Fall.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg
(Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de)