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Verfahrensgegenstand: Hat der Kläger beim Transport einer Waschmaschine einen Gesundheitsschaden (Schädigung der Gefäßinnenwand der Halsschlagader) erlitten?


Hess. LSG, Urteil vom 17.02.2009, Az. L 3 U 292/03


Der Kläger erlitt kurz nach dem Transport einer für seinen Betrieb bestimmten Waschmaschine einen Schlaganfall (embolischer Hirninfarkt). Er hatte die Maschine zusammen mit einem Bekannten durchs Treppenhaus transportiert, als dem Bekannten die Maschine entglitt und dieser nachfassen musste. Das Gewicht der Waschmaschine drückte in den HWS-/Halsbereich des Klägers, der vorne ging. Nach dem Abstellen der Waschmaschine in der 1.Etage brach der Kläger bewußtlos zusammen. 

 

Die Berufsgenossenschaft verweigerte Entschädigungsleistungen. Auch das Hess. Landessozialgericht entschied gegen den Kläger.

 

Zwar handele es sich um einen Arbeitsunfall. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass der Schlaganfall durch den Unfall verursacht worden sei. 

 

Zwar habe der Kläger eine Prellmarke und damit überhaupt einen Erstschaden davongetragen, er habe jedoch nicht den Nachweis einer Verletzung der Gefäßinnenwand der Halsschlagader (Intimaläsion der carotis) - welche einen Schlaganfall verursacht haben könnte - erbracht. Der Kläger habe hinsichtlich der sog. Anknüpfungstatsachen im Rahmen der sog. haftungsausfüllenden Kausalität den Vollbeweis zu führen.

 

Zu den Anforderungen an den Nachweis führt das Gericht aus (Zitat):

"Die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden erfordert ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung einen Ursachenzusammenhang.

 

Für dessen Anerkennung genügt zwar noch nicht die bloße Möglichkeit, aber schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSGE 60, 58/59), die erreicht ist, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (BSG in SozR Nr. 20 zu § 542 Reichsversicherungsordnung – RVO- a.F.).

 

n dieser Zusammenhangsfrage ist das Gericht bei seiner Würdigung und Überzeugungsbildung freier gestellt. Dies gilt dagegen nicht für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese sowohl bei der Beurteilung der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität zugrundezulegenden entscheidungserheblichen Tatsachen - auch Anknüpfungstatsachen genannten - sind vielmehr im Sinne des Vollbeweises nachzuweisen. Zwar ist insoweit nicht erforderlich, dass solche Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, d.h. es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare andere Möglichkeit ausschließt. Ausreichend, aber auch notwendig ist jedoch ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit.

 

Eine entscheidungserhebliche Tatsache ist folglich bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 286/287). Zu diesen entscheidungserheblichen Tatsachen gehören im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität neben der Tatsache der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch der Eintritt eines Gesundheitserstschadens und im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität diejenigen Anknüpfungstatsachen, die Voraussetzung für die Entstehung eines als Unfallfolge in Betracht kommenden dauerhaften Gesundheitsschadens sind."

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle der Entscheidung: Hessisches Ministerium der Justiz, erhältlich unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de).