SG Aachen, Urteil v. 03.11.2009, Az. S 13 KR 115/09
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen haben gesetzlich Versicherte trotz bevorstehender Hodenkrebsoperation keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die sog. Kryokonservierung.
Bei der Kryokonservierung werden Zellen dadurch aufbewahrt, dass sie in flüssigem Stickstoff eingefroren werden.
Zwar würden zur Krankenbehandlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit gehören, wenn diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen seien, so das Gericht.
Die in Betracht kommenden Maßnahmen bestimme jedoch der gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien, in denen die Kryokonservierung ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de).