Im vorliegenden Fall ging es um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) eines Klägers, der an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden litt. Der Kläger wollte eine Schwerbehinderung in Höhe eines GdB von 50 feststellen lassen. Schwerpunkt der Entscheidung und auch dieser Besprechung sind die Auswirkungen einer Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung auf die Höhe des Grades der Behinderung sowie eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms auf die Höhe des Grades der Behinderung.
Die Klägerin beantragte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sie gab keine früheren Beschwerden an, obwohl sie 2010 nach einem Unfall u.a. wegen Kopfschmerzen behandelt wurde. 2017 wurde sie aufgrund einer Sinusvenenthrombose arbeitsunfähig. Die Versicherung erklärte 2020 den Rücktritt aufgrund der nicht angegebenen Beschwerden von 2010. Das Landgericht Kiel gab der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung recht. Das Oberlandesgericht Schleswig hob jedoch die Entscheidung des Landgericht auf.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 28. Januar 2025, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund arglistiger Täuschung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer wichtige Vorerkrankungen wie ADHS und Alkoholmissbrauch verschweigt. Der Fall betrifft einen Kläger, dessen Vater die Gesundheitsfragen beim Abschluss der Versicherung falsch beantwortet hatte, indem er diese Erkrankungen absichtlich nicht angab.
Der berufsunfähige Arbeitnehmer kann als versicherte Person in der Regel nicht die Rückdeckungsversicherung der Unterstützungskasse verklagen. Lesen Sie hier mehr über ein aktuelles Urteil des Oberlandegerichtes Saarbrücken.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung zur Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden, ob ein Profifußballer auf seine neue Tätigkeit als Torwarttrainer konkret verwiesen werden kann. Bedeutend war die Frage, ob die neue Beschäftigung seine Lebensstellung sichern konnte.
Der Begriff „Lebensstellung“ bezieht sich auf den sozialen und wirtschaftlichen Status, den eine Person in ihrem Beruf und Leben hat im Kontext der BU-Versicherung. Diese sah das OLG als nicht gewahrt an.
Berufsunfähigkeitsrente aus einer rückgedeckten Unterstützungskasse: Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten keine Berufsunfähigkeitsrente.
Um die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers (VN) zu schützen, werden Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- (zusatz-) versicherungen dem Zugriff Dritter durch Abtretung und Pfändung grundsätzlich nach §§ 400BGB, 850b ZPO entzogen.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte außergerichtlich von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung von zahnärztlichen Behandlungskosten verlangt. Die Krankenversicherung verlangte in Rahmen der Leistungsprüfung vom Kläger Auskünfte des vorbehandelnden Arztes und übersandte zu diesem Zweck eine Schweigepflichtentbindungserklärung.
Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn bei Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen durch unzureichende Sprachkenntnisse falsch beantwortet werden?
Übernimmt die private Krankenkasse (PKV) die Kosten für für reproduktionsmedizinische Behandlungen?