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Anzeigepflichtverletzung: Findet über den 31.12.2008 hinaus das VVG in seiner alten Fassung weiterhin Anwendung?


LG Dortmund, Beschluss v. 16.11.2009, Az. 2 S 27/09


Anzeigepflichtverletzung: Findet über den 31.12.2008 hinaus das VVG in seiner alten Fassung weiterhin Anwendung, so dass "lediglich" fahrlässige vorvertragliche Falschangaben des Versicherungsnehmers zum Rücktritt durch den Versicherer führen können? 

Ja, wenn der Versicherungsfall bei einem sog. Altvertrag (d.h. ein Vertrag, der bis zum 31.12.2007 geschlossen worden ist) bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Das meint zumindest das Landgericht Dortmund unter Hinweis auf die herrschende Meinung. Folge in diesem Fall: Leistungsfreiheit des Versicherers.

 

Hintergrund


Warum ist diese Frage so entscheidend? Nach dem VVG neuer Fassung ist der Rücktritt des Versicherers dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Fahrlässige Falschangaben können nicht zum Rücktritt führen. Folge: Der Rücktritt ist unwirksam. Es besteht eine Leistungsverpflichtung des Versicherers bei eingetretenem Versicherungsfall.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de).