SG Dortmund, Urteil v. 17.12.2009, Az. S.26 (1) R 40/08
Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser aus Hagen gegen die Deutsche Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger könne, so das Gericht, noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein und sei daher nicht voll erwerbsgemindert. Die bei ihm vorliegende soziale Phobie, ein Alkoholmissbrauch und eine depressive Störung hinderten ihn nicht einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und dem Umstand, dass der Kläger als Hausmeistergehilfe eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Auch wenn es sich bei dem 1 Euro-Job nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis handele, bestätige die tatsächliche Arbeitsleistung im Rahmen des "1 Euro-Jobs" die Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Hintergrund
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendnung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie
- teilweise erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendnung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie
- voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind u.a. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedeingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg (Quelle: Justizministerium NRW, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2010, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de)